Mehr als ein Tennisclub!

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Dann sind Sie bei uns goldrichtig, im Tennis-Club Blau-Gold Bonn!

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der am 6.8.1951 gegründete Verein führt den Namen „Tennis-Club Blau-Gold Bonn e.V.“ (nachfolgend „Club“ genannt). Die Clubfarben sind blau und gold.

(2) Der Sitz des Clubs ist Bonn. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 2550 eingetragen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Clubs

(1) Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Clubs ist die Förderung und Pflege des Tennissports sowie der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Bau und Unterhaltung der Clubanlage, die Förderung sportlicher Betätigung und Leistung sowie die Ausbildung und Betreuung des Tennisnachwuchses.

(2) Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Club enthält sich jeglicher konfessioneller und politischer Tätigkeit.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Club hat

a) aktive Mitglieder,

b) jugendliche Mitglieder,

c) passive Mitglieder,

d) Ehrenmitglieder.

(2) Aktive Mitglieder nehmen am Sportgeschehen des Clubs aktiv teil und haben das 18. Lebensjahr vollendet. In der Mitgliederversammlung sind sie stimmberechtigt sowie aktiv und passiv wahlberechtigt.

(3) Jugendliche Mitglieder nehmen am Sportgeschehen des Clubs aktiv teil. Sie haben in der Mitgliederversammlung das Recht der Mitsprache, jedoch kein Stimmrecht. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie aktive Mitglieder.

(4) Passive Mitglieder nehmen am Sportgeschehen des Clubs nicht aktiv teil. Sie sind in der Mitgliederversammlung stimm- und wahlberechtigt.

(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands, des Beirats oder von mindestens 25 Mitgliedern von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernannt. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der aktiven Mitglieder und sind diesen gleichgestellt. Sie sind aber von der Beitragspflicht (§ 6) befreit.

(6) Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Clubs zu nutzen. Passive Mitglieder können die Clubanlage zur Ausübung des Tennissports wie Gastspieler benutzen; der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.

(7) Die Mitglieder gehen pfleglich mit den Clubeinrichtungen um. Sie sind zur Einhaltung der Clubvorschriften verpflichtet und erkennen Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung und die Ordnungen befugten Organe, Ausschüsse und Personen an. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.

(8) Für besondere Verdienste oder langjährige Mitgliedschaft kann eine Silberne oder Goldene Ehrennadel verliehen werden. Antragsberechtigt sind Vorstand oder Beirat. Die Verleihung bedarf der Zustimmung von Vorstand und Beirat.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Clubs zu richten. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(4) Die Rechte aus der Mitgliedschaft können erst nach Zahlung der satzungsgemäß fälligen Leistungen wahrgenommen werden. Bei Zahlungsverzug ruhen sie für deren Dauer.

(5) Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand eine Mitgliedschaft umwandeln, vom aktiven zum passiven Mitglied jedoch erst mit Beginn des nächsten Kalenderjahres.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft, Maßregelungen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich bis 30. September vorliegen.

(3) Verzieht das Mitglied in einen vom Sitz des Clubs weit entfernten Wohnort, kann der Austritt mit einmonatiger Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres erfolgen.

(4) Einzelheiten zum Ausschluss und zu Maßregelungen regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Disziplinarordnung.

§ 6 Beiträge

(1) Der Club erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.

(2) Über Stundung, Ermäßigung oder Befreiung von Zahlungsverpflichtungen gemäß Absatz 1 sowie über den Verzicht auf rückständige Zahlungen entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat.

(3) Der Jahresbeitrag ist in einer Summe bis zum 1. Februar fällig.

(4) Die Beiträge werden durch Bankeinzug erhoben.

(5) Gastspieler zahlen eine Gastspielergebühr.

§ 7 Organe des Clubs

Organe des Clubs sind Mitgliederversammlung, Vorstand und Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet während der ersten drei Monate des Jahres statt. Die Einladung der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung; sie ist mindestens 21 Tage vor der Versammlung abzusenden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Club bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.

(3) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung, soweit nicht bereits gemäß Absatz 11 Satz 3 genehmigt,

b) Bericht des Vorstands einschließlich Kassenbericht,

c) Bericht des Kassenprüfers,

d) Entlastung des Vorstands,

e) gegebenenfalls Neuwahl oder Ergänzung des Vorstands, Beirats, Kassenprüfers,

f) Genehmigung des Haushaltsplans für das laufende Jahr

g) Beschlussfassung über satzungsgemäß eingebrachte Anträge,

h) Verschiedenes.

(4) Jedes aktive Mitglied kann verlangen, dass ein von ihm bezeichneter Gegenstand in der Mitgliederversammlung behandelt wird. Der Antrag mit Begründung muss dem Vorstand 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Geht der Antrag rechtzeitig vor der Absendung der Einladung zur Mitgliederversammlung ein, so ist er in die Tagesordnung aufzunehmen. Geht er nach der Einladung ein, so ist er mindestens mit Beginn des 6. Tages vor der Mitgliederversammlung bis zu deren Schluss im Clubhaus auszuhängen. Ein Antrag auf Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Clubs kann nur behandelt werden, wenn er 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen

a) auf Beschluss des Vorstands,

b) auf Beschluss des Beirats,

c) auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens ¼ der aktiven Mitglieder.

Für die Einladung gilt Absatz 2 entsprechend.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen aktiven Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(7) Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende oder ein anderes vom Vorstand bestimmtes Mitglied. Für die Wahl des 1. Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(8) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Enthaltungen werden nicht mitgezählt), soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Unter dem Tagesordnungspunkt Verschiedenes können keine Beschlüsse gefasst werden.

(9) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (Enthaltungen werden nicht mitgezählt). Erreicht niemand diese Stimmenzahl, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt; gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(10) Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch offene Wahl. Bei Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung darüber durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Ein Wahlleiter leitet die Wahl des 1. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende übernimmt nach seiner Wahl die Leitung der weiteren Wahlvorgänge. Sofern für die einzelnen Vorstandsposten jeweils nur ein Kandidat zur Wahl steht, kann eine Abstimmung in einer Stimmabgabe erfolgen, sofern kein Antrag auf Einzelwahlen gestellt wird. Bei mehreren Kandidaten für eine Vorstandsposition ist über diese Position getrennt abzustimmen. Ein gleiches Verfahren gilt für die Wahlen des Beirats.

(11) Über die Beschlüsse und wesentlichen Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch den 1. Vorsitzenden und den Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird den Mitgliedern übersandt. Sie gilt als genehmigt, soweit ihr nicht innerhalb von 8 Wochen nach der Zusendung schriftlich widersprochen wird.

(1) Der Vorstand besteht aus

a) 1. Vorsitzenden

b) 2. Vorsitzenden (gleichzeitig Sozialwart)

c) Kassenwart

d) Sportwart

e) Jugendwart

f) Clubwart

g) Hallenwart

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Vorstandsmitglieder müssen Clubmitglied und vollgeschäftsfähig sein. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein anderes Clubmitglied in den Vorstand berufen oder ein Vorstandsmitglied zusätzlich mit der Funktion betrauen. Die nächste Mitgliederversammlung bestätigt die Berufung oder wählt für die restliche Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.

(3) Einem Vorstandsmitglied kann mit 2/3 Mehrheit durch die Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen werden. Gleichzeitig ist für die restliche Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

(4) Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden vertreten (§ 26 BGB).

(5) Der Vorstand (Gesamtvorstand) leitet den Club. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstands gehören insbesondere:

a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b) Aufstellung und Durchführung des Jahreshaushalts,

c) Aufnahme von Mitgliedern,

d) Unterhaltung sowie bauliche Veränderungen an Gebäuden und Anlagen,

e) Verträge mit fortlaufenden entgeltlichen Dienstleistungen,

f) Tagesordnung der Mitgliederversammlung und ihre Einberufung,

g) Erlass von Spiel- und Platzordnung, Jugendordnung, Hallenordnung, Ranglistenordnung,

h) Regelungen für Gastspieler und Clubinteressenten („schnuppern“).

(7) Für die Vergabe von Aufträgen und für Beschaffungen mit einem Wert über 25.000 € bedarf der Vorstand der Einwilligung des Beirats; dies gilt nicht bei dringenden unaufschiebbaren Angelegenheiten. Ebenso bedarf die Veräußerung von Vermögensgegenständen über 5.000 € der Einwilligung des Beirats.

(8) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Er führt und überwacht die laufenden Geschäfte, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt und es sich nicht um Aufgaben und Geschäfte handelt, die dem einzelnen Vorstandsmitglied kraft seines speziellen Amtes obliegen.

(9) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

(10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. § 9 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Der Beirat ist vom Vorstand bei wichtigen Angelegenheiten des Clubs zu beteiligen. Er

a) nimmt zur Unterstützung des Vorstands und zur Wahrung der Interessen der Mitglieder zu wichtigen Angelegenheiten des Clubs Stellung, insbesondere zu Planungen, Tagesordnungen für Mitgliederversammlungen sowie zur Aufstellung und Änderung von Clubvorschriften,

b) erstellt auf Ersuchen des Vorstands Gutachten,

c) unternimmt auf Wunsch eine Vermittlung bei persönlichen Streitigkeiten zwischen Clubmitgliedern im Zusammenhang mit dem Clubleben und bei Streitigkeiten der Mitglieder mit dem Club,

d) nimmt die in § 3 Abs. 5 und 8, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 7 und § 12 Abs. 2 genannten Aufgaben wahr.

(3) Im Rahmen dieser Aufgaben hat der Beirat das Recht auf Auskunft und Vorlage der einschlägigen Unterlagen. Mindestens einmal im Jahr unterrichtet der Vorstand den Beirat in einer gemeinsamen Sitzung über die Lage des Clubs.

§ 11 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der auch Nichtmitglied sein kann, für die Dauer von drei Jahren. Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand oder Beirat angehören. § 9 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung sowie Vermögensverwaltung des Clubs wird regelmäßig durch den Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer hat das Recht auf Auskunft und Vorlage der einschlägigen Unterlagen. Der Mitgliederversammlung wird jährlich ein Prüfungsbericht erstattet.

§ 12 Jugend

(1) Die Jugend führt und verwaltet sich nach den Vorschriften der Jugendordnung des Vereins und im Rahmen der Satzung.

(2) Das Nähere regelt der Vorstand mit Zustimmung des Beirats in der Jugendordnung.

§ 13 Auflösung des Clubs

(1) Über die Auflösung des Clubs entscheidet die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Die Auflösung setzt voraus, dass mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Clubs an den Stadtsportbund der Stadt Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Änderung der Satzung

Ein Beschluss der Mitgliederversammlung zur Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen (Enthaltungen werden nicht mitgezählt).

§ 15 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Bonn.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung ist am 27. August 2021 durch die Mitgliederversammlung beschlossen worden.

(2) Sie tritt mit dem Tag der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Stand 27. August 2021

 

 

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Tennisclub BonnDer Tennis Club Blau-Gold Bonn e.V. ist zentral in Bonn gelegen und verfügt über sechs Außenplätze und eine Tennishalle. "Tennis für alle" - vom Anfänger bis zum fortgeschrittenen Spieler - das ist unser Motto. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Jugendarbeit: Tennis für Kinder und Jugendliche ist ein idealer Ausgleich zum Alltag.

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